Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 297 Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BSG, 02.04.2014 – B 6 KA 19/13 RKassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Übermittlung der Arzt- bzw Zahnarztnummern in unverschlüsselter Form - keine Berechtigung der Partner der Bundesmantelverträge zur Abweichung von dieser ÜbermittlungsformZitiert von 6
- BSG, 02.11.2005 – B 6 KA 63/04 RVertragsarztrecht: Rechtswidrigkeit der auf einer Richtgrößenprüfung basierenden Regressfestsetzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
- BSG, 27.04.2005 – B 6 KA 1/04 RZitiert von 7
- LSG Schleswig, 22.05.2007 – L 4 KA 4/06
- LSG NRW, 12.08.2009 – L 11 KA 52/07Zitiert von 4
- BSG, 27.06.2018 – B 6 KA 27/17 RKassen(zahn)ärztliche Vereinigung - quartalsweise Übermittlung der abgerechneten Gebührenordnungspositionen für jeden Behandlungsfall an Krankenkasse - Frist für höchstzulässige Aufbewahrung der Abrechnungsdaten - Nichtberücksichtigung der Dauer eines Rechtsstreits über die Verpflichtung zur Datenübermittlung - Besetzung des Gerichts - Statthaftigkeit der echten LeistungsklageZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.08.2023 – L 3 KA 30/21
- SG Marburg, 25.01.2017 – S 16 KA 393/14Zitiert von 1
- SG Marburg, 25.01.2017 – S 16 KA 61/13Zitiert von 2
15 Entscheidungen zu § 297 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 297 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/297#abs-1 (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c aus den Abrechnungsunterlagen der in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzte folgende Daten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/297#abs-2 (2) Soweit es zur Durchführung der in den Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist, übermitteln die Krankenkassen im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prüfungsstellen nach § 106c die Daten über die von den in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzten verordneten Leistungen unter Angabe der Arztnummer, der Kassennummer und der Krankenversichertennummer. Die Daten über die verordneten Arzneimittel enthalten zusätzlich jeweils das Kennzeichen nach § 300 Absatz 3 Satz 1. Die Daten über die Verordnungen von Krankenhausbehandlungen enthalten zusätzlich jeweils die gemäß § 301 übermittelten Angaben über den Tag und den Grund der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die Art der durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren sowie die Dauer der Krankenhausbehandlung.